AGB
- Allgemeine Geschäfts Bedingungen -


1. Zweckdes Vermittlungsvertrages ist die Vermittlung einer Mitfahrgelegenheit. Hirzu werden dem Mitfahrer die Mtifahrdaten bekanntgegeben.

2. Der Mitfahrer verpflichtet sich nach Zustandekommen der erfolgreichen Vermittlung (Bekanntgabe der Mitfahrdaten) zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr. Die Höhe dieser Vermittlungsgebühr richtet sich nach Aufwand und Entfernung der vermittelten PKW-Reise. Sie ist vor Fahrtantritt zu bezahlen.

Stornierung: Kann eine gebuchte Mitfahrt nicht angetreten werden, muss dies der Mitfahrzentrale so schnell wie möglich angezeigt werden, damit dem Fahrer keine ünnötigen Nachteile entstehen. Die Stornierungsgebühr entspricht der Vermittlungsgebühr.

Reklamation: Sie müssen innerhalb 48 Stunden nach Fahrtantritt angezeigt werden. Die Vermittlungsgebühr wird dem Mitfahrer für den Fall, dass die PKW-Reise aus Gründen, die der Mitfahrer nicht zu vertreten hat, nicht angetreten werden kann, zurückgezahlt. Die Vorraussetzung hierfür ist, dass der Mitfahrer die Mitfahrzentrale innerhalb 48 Stunden über das Nichtzustandekommen der Fahrt informiert hat. Die Vermittlungsgebühr muss innerhalb von 2 Monaten gegen Vorlage des Vermittlungsscheins abgeholt werden, ansonsten verfällt die Gebühr.

3. Nach erfolgreicher Vermittlung hat der Vermittler seine Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Mitfahrzentrale haftet nicht für weitergehende Vereinbarungen der Reisepartner untereinander, diese unterliegen nicht seiner Rechtsverantwortung. Ausserdem haftet die Mitfahrzentrale weder für Schäden im Verlaufe einer PKW-Partnerreise, noch für Folgen aus etwaigem Nichtzustandekommen einer geplanten Mitnahme/-fahrt. Die Haftung der Reisepartner untereinander bleibt davon unberührt. Die Mitfahrzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Mitfahrers ist, sich zu vergewissern, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die Mitfahrzentrale hat dies nicht überprüft und übernimmt bei Fehlern keine Haftung.

4. Die Mitfahrzentrale vermittelt die beteiligten Mitfahrparteien (Fahrer und Mitfahrer) unter der stillschweigenden Vorraussetzung, dass diese die von der Mitfahrzentrale empfohlende Bedingungen für das gegenseitige Vertragsverhältnis so, wie es in der AGB steht, regeln. Eine Rechtspflicht übernimmt die mitfahrzentrale jedoch nicht. Daher sollten sich die Parteien vor Fahrtantritt die gegenseitige Zustimmung einholen.

EMPFHELUNG FÜR DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN FAHRER UND MITFAHRER UND DIE DURCHFÜHRUNG DER PKW-REISE

1. Die Reisepartner verpflichten sich bei der Durchführung der PKW-Reise auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen und das gemeinsame Ziel, die erforderliche Reisedurchführung zu fördern.

2. Die Haftung der Reisepartner ergibt sich aus den gesetlichen Vorschriften ( §§705ff, §§823ff BGB)

3. Mitfahrer zahlen den angegebenen Bertriebskostenanteil direkt an den Fahrer. Bei mehr als 3 zahlenden Mitfahrern hat der Fahrer selbst zu prüfen, ob das zu zahlende Entgeld die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, da sie sonst genehmigungspflichtig wäre (§1 Abs. 2Personen-Beförderungsgesetz) und auch der Haftpflichtversicherungsschutz eingeschränkt werden kann. Die Prüfung obligt ausschliesslich dem Fahrer.

4. Bei Auslandsfahrten zum Beispiel über Zollgrenzen, haften die Partner gegenseitig für Schäden durch den, der sie verursacht. Führt der Mitfahrer keine gültigen Legitimationspapiere mit sich, ist der Fahrer berechtigt, eine weitere Mitnahme indas Ausland zu verweigern.

5. Das Reiseziel ist, wie oben genannt, vereinbart. Reisewünsche der Mitfahrer werden auf die Reisepläne der Mitfahrer abgestimmt.

6. Eine zubringung am Reiseziel erfolgt mindestens bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel(Buslinie, Straßenbahn oder Bahnhof). Nachts, je nach umständen, bis zu einem Taxistand oder der Zieladresse. Absetzen auf freier Strecke ist unzulässig und kann strafrechtlich geahndet werden und den Fahrer schadensersatzpflichtig machen.

7. Bei vorzeitiger Beendigung(z.B. unfall oder Panne) gilt: Der PKW-Fahrer trägt vorrangig die Verantwortlichkeit gegenüber den Mitfahrern. Er hat Maßnahmen zur etwaigen Notstandbeseitigung unverzüglich zu treffen, gegenseitige Hilfe ist selbstverständlich und nach § 323c StGB ggf. geboten.

8. Mitzunehmendes Gepäck: Höchstens 1 Normalkoffer (ca. 30x50x70 cm). Mehr Gepäck und Tiere sind vorher bei der Mitfahrzentrale und dem Fahrer anzumelden. Eine Zurückweisung von nicht angemeldetem Gepäck und Tieren bleibt dem Fahrer vorbehalten. Bei unzutreffenden, unrichtigen oder irreführenden Angaben haftet der Mitfahrer für alle Kosten und Folgen bei Nichtzusatandekommen der PKW-Reise.

Stand: 05/2001


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