AGB
- Allgemeine Geschäfts Bedingungen -
1. Zweckdes Vermittlungsvertrages ist die Vermittlung einer Mitfahrgelegenheit.
Hirzu werden dem Mitfahrer die Mtifahrdaten bekanntgegeben.
2. Der Mitfahrer verpflichtet sich nach Zustandekommen der erfolgreichen
Vermittlung (Bekanntgabe der Mitfahrdaten) zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr.
Die Höhe dieser Vermittlungsgebühr richtet sich nach Aufwand und Entfernung
der vermittelten PKW-Reise. Sie ist vor Fahrtantritt zu bezahlen.
Stornierung: Kann eine gebuchte Mitfahrt nicht angetreten werden,
muss dies der Mitfahrzentrale so schnell wie möglich angezeigt werden, damit
dem Fahrer keine ünnötigen Nachteile entstehen. Die Stornierungsgebühr
entspricht der Vermittlungsgebühr.
Reklamation: Sie müssen innerhalb 48 Stunden nach Fahrtantritt
angezeigt werden. Die Vermittlungsgebühr wird dem Mitfahrer für den Fall, dass
die PKW-Reise aus Gründen, die der Mitfahrer nicht zu vertreten hat, nicht
angetreten werden kann, zurückgezahlt. Die Vorraussetzung hierfür ist, dass der
Mitfahrer die Mitfahrzentrale innerhalb 48 Stunden über das Nichtzustandekommen
der Fahrt informiert hat. Die Vermittlungsgebühr muss innerhalb von 2 Monaten
gegen Vorlage des Vermittlungsscheins abgeholt werden, ansonsten verfällt die
Gebühr.
3. Nach erfolgreicher Vermittlung hat der Vermittler seine
Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Mitfahrzentrale haftet nicht für
weitergehende Vereinbarungen der Reisepartner untereinander, diese unterliegen
nicht seiner Rechtsverantwortung. Ausserdem haftet die Mitfahrzentrale weder
für Schäden im Verlaufe einer PKW-Partnerreise, noch für Folgen aus etwaigem
Nichtzustandekommen einer geplanten Mitnahme/-fahrt. Die Haftung der
Reisepartner untereinander bleibt davon unberührt. Die Mitfahrzentrale weist
ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Mitfahrers ist, sich zu
vergewissern, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Die Mitfahrzentrale hat dies nicht überprüft und übernimmt bei Fehlern keine
Haftung.
4. Die Mitfahrzentrale vermittelt die beteiligten Mitfahrparteien
(Fahrer und Mitfahrer) unter der stillschweigenden Vorraussetzung, dass diese
die von der Mitfahrzentrale empfohlende Bedingungen für das gegenseitige
Vertragsverhältnis so, wie es in der AGB steht, regeln. Eine Rechtspflicht
übernimmt die mitfahrzentrale jedoch nicht. Daher sollten sich die Parteien vor
Fahrtantritt die gegenseitige Zustimmung einholen.
EMPFHELUNG FÜR DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN FAHRER UND MITFAHRER UND DIE
DURCHFÜHRUNG DER PKW-REISE
1. Die Reisepartner verpflichten sich bei der Durchführung der PKW-Reise auf
die gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen und das gemeinsame Ziel, die
erforderliche Reisedurchführung zu fördern.
2. Die Haftung der Reisepartner
ergibt sich aus den gesetlichen Vorschriften
( §§705ff, §§823ff BGB)
3. Mitfahrer zahlen den angegebenen Bertriebskostenanteil direkt an den Fahrer.
Bei mehr als 3 zahlenden Mitfahrern hat der Fahrer selbst zu prüfen, ob das zu
zahlende Entgeld die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, da sie sonst
genehmigungspflichtig wäre (§1 Abs. 2Personen-Beförderungsgesetz) und auch
der Haftpflichtversicherungsschutz eingeschränkt werden kann. Die Prüfung
obligt ausschliesslich dem Fahrer.
4. Bei Auslandsfahrten zum Beispiel über Zollgrenzen, haften die Partner
gegenseitig für Schäden durch den, der sie verursacht. Führt der Mitfahrer
keine gültigen Legitimationspapiere mit sich, ist der Fahrer berechtigt, eine
weitere Mitnahme indas Ausland zu verweigern.
5. Das Reiseziel ist, wie oben genannt, vereinbart. Reisewünsche der Mitfahrer
werden auf die Reisepläne der Mitfahrer abgestimmt.
6. Eine zubringung am Reiseziel erfolgt mindestens bis zum nächsten
öffentlichen Verkehrsmittel(Buslinie, Straßenbahn oder Bahnhof). Nachts, je
nach umständen, bis zu einem Taxistand oder der Zieladresse. Absetzen auf
freier Strecke ist unzulässig und kann strafrechtlich geahndet werden und den
Fahrer schadensersatzpflichtig machen.
7. Bei vorzeitiger Beendigung(z.B. unfall oder Panne) gilt: Der PKW-Fahrer
trägt vorrangig die Verantwortlichkeit gegenüber den Mitfahrern. Er hat
Maßnahmen zur etwaigen Notstandbeseitigung unverzüglich zu treffen,
gegenseitige Hilfe ist selbstverständlich und nach
§ 323c StGB ggf. geboten.
8. Mitzunehmendes Gepäck: Höchstens 1 Normalkoffer (ca. 30x50x70 cm). Mehr
Gepäck und Tiere sind vorher bei der Mitfahrzentrale und dem Fahrer anzumelden.
Eine Zurückweisung von nicht angemeldetem Gepäck und Tieren bleibt dem Fahrer vorbehalten.
Bei unzutreffenden, unrichtigen oder irreführenden Angaben haftet der Mitfahrer für alle Kosten und Folgen bei Nichtzusatandekommen der PKW-Reise.
Stand: 05/2001
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